Controlling
Kostenstellenrechnung
Leistungsrechnung
Auftrags- und Projektrechnung
Produktkostenrechnung
Ergebnis- und Marktsegmentrechnung
Profit-Center-Rechnung
Unternehmenscontrolling
Abbildung zeigt den Informationsfluss im Rechnungswesen.
Die Aufgaben der Kostenrechnung lassen sich beschreiben wie folgt:
Aufteilung des Gesamtgewinnes oder -verlustes nach dessen
Trägern, wie z.B.
Produktgruppen, Produktionsstätte, Absatzbereich. Produziert ein Unternehmen
mehrere Produkte, wird durch die Kosten- und Leistungsrechnung erst eine
eindeutige Zuordnung des Gewinnes, den die einzelnen Produkte
erwirtschaften, möglich. Ebenso ist eine Zuordnung nach Absatzgebieten
möglich, d.h. Unternehmen A verkauft bspw. in der gesamten EU, macht aber
den höchsten anteiligen Gewinn in Italien. Je nach Wunsch kann dies weiter
gesplittet werden.
Trennung des Gesamtergebnisses, d.h. Splitten des
Gesamtergebnisses und dessen Zuordnung zum Betrieb sowie dem neutralen
Ergebnis. Dies geschieht aufgrund der Tatsache, dass ein Unternehmen als
Ganzes evtl. Gewinn macht, jedoch aufgrund Kosten- und Leistungsrechnung
deutlich wird, dass er Betrieb bereichsspezifisch Verluste macht. Dies ist z.B.
bei großen Bauunternehmen der Fall, wenn der Betrieb schlecht läuft, das
Unternehmen jedoch Mieterträge aus Immobilien in beachtlicher Höhe erzielt.
Ermittlung der Herstellkosten, Selbstkosten usw.:
Angebote an Kunden sollten nur nach Kenntnis der betrieblichen Aufwendungen
erfolgen. Um überhaupt zu einem vernünftigen Angebot zu kommen, muss der
Mittelverzehr zur Herstellung eines Produktes genau ermittelt werden. Dies
geschieht im Rahmen der Kalkulation, die Teil der Kosten- und
Leistungsrechnung ist. Da es in dem Unternehmen nicht nur direkt den
Kosträgern zuordenbare Kosten gibt, sondern auch Gemeinkosten, müssen diese
im Rahmen eines im Betriebsabgrenzungsbogen ermittelten Zuschlagsatzes den
Kostenträgern zugeschlagen werden.
Objektive Beurteilungen eines Unternehmens sind erst durch Kenntnis der Gewinnherkunft sowie der Kostenstruktur möglich, über die Gesellschafter bzw. Unternehmer und Vorstand aufgeklärt sein wollen.